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Beurlaubung von der GTS
Die Schule kann entsprechend den Bestimmungen in den Schulordnungen (§ 23 Grundschulordnung, § 36 Übergreifende Schulordnung und § 27 Sonderschulordnung) eine Beurlaubung vom Unterricht oder von sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen aus wichtigem Grund aussprechen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Gründe vorliegen, die wichtig für die sozial-emotionale / kognitive Entwicklung des Kindes sind. Eine solche Beurlaubung wird durch die Schulleitung genehmigt und bedarf der Vorlage eines entsprechenden Nachweises der besuchten Einrichtung.
Sprechen Sie uns in der Sache gerne an.
Hier geht's zum Antragsformular für die Beurlaubung.
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